Honorar
Soweit wir keine Vergütungsvereinbarung treffen, bemisst sich die Höhe der Vergütung nach den gesetzlichen Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Maßgeblich ist danach der Gegenstandswert der Angelegenheit sowie die einschlägigen Gebührentatbestände (vgl. dazu insbesondere § 2 RVG sowie die Anlagen zum RVG).
Im gerichtlichen Verfahren ist eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren des RVG durch eine Vergütungsvereinbarung jedoch nicht zulässig. Eine Überschreitung ist immer möglich.
In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden, § 4 Abs. 1 S. 1 RVG. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen, § 4 Abs. 1 S. 2 RVG.
Natürlich prüfe ich mit Ihnen die Möglichkeiten für Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe, wenn dies in Betracht kommt und stelle bei positivem Prüfergbnis den entsprechenden Antrag für Sie.
Auch wenn Sie Beratungshilfe (Beratungsschein) erhalten, stehe ich selbstverständlich als Ihr Rechtsanwalt zur Verfügung.